Elektro Schneider

Wir bieten professionellen Komplett-Service: bei Gebäude- und Industrietechnik, Elektroinstallationen, Sanitärtechnik, Klimaatechnik, Sola-und Photovoltaikanlagen, Gebäudeenergieberatung, Gebäudetechnik (EIB).

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AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: Sept. 2008/AS

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die wir an Auftraggeber (Käufer) leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Leistungs- und Reparaturbedingungen
1 Allgemeines
1.1 Für die Ausführung von Bauleistungen gilt im Unternehmerverkehr die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B als Ganzes und betreffend DIN 18299, DIN 18382, DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)" auszugsweise auch Teil C. Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden. Der Verkäufer gibt grundsätzlich keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie für Waren sowie für Angaben, Beschreibungen oder Zeichnungen in Preislisten, Katalogen oder Drucksachen ab. Sofern der Käufer kein Verbraucher ist, sind nur ausdrücklich getroffene Vereinbarungen über eine Beschaffenheit oder eine bestimmte Haltbarkeit des Kaufgegenstandes als Garantie zu werten.
2 Termine
2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u.a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind. 2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird. 3 Kosten für die nichtdurchgeführten Aufträge Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird - im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen - der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
3.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
3.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
3.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
3.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungs-elektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
4 Gewährleistung und Haftung
4.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen usw., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Im Unternehmerverkehr gilt bei der Ausführung von Bauleistungen die VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C.
4.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragung zur Verfügung steht. Sollte sich herausstellen, dass die geltend gemachten Mängel durch uns nicht zu vertreten sind,so werden wir dem Auftraggeber (Kunden) die Kosten für die Überprüfung - einschließlich - Fahrtkosten in Rechnung stellen.
4.3 Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.
4.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist. 4.5 Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Werkunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Werkunternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Werkunternehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Werkunternehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Werkunternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bleiben unberührt.
5 Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
5.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
5.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
6 Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. Ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werkunternehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Werkunternehmer den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen, Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.
II. Verkaufsbedingungen
1 Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.
2 Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten. Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
3 Gewährleistung und Haftung
3.1 Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren, bei gebrauchten Gegenständen in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung - bezogen auf die Absendung der Anzeige - gegenüber dem Verkäufer gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit
3.2 Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte:
3.2.1 Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.
3.2.2 Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
3.2.3 Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich der Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics) liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.
4 Haftung auf Schadenersatz
4.1 Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen
4.2 Für sonstige Schäden gilt Folgendes:
4.2.1 Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4.2.2 Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Liefergegenstandes begrenzt.
4.2.3 Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
4.2.4 Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Käufers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
4.3 Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
4.4 Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadenersatzes statt der Leistung bleibt unberührt.
5 Rücktritt
Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.

III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe
1 Preise und Zahlungsbedingungen
Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer zuzüglich Verpackung und Fracht/Porto bzw. ab Lager frei verladen. Erfolgt der Verkauf nach Listenpreisen, so gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Listenpreise.Montage, Inbetriebnahme, Einregulierung oder ähnliche Leistungen werden auf Wunsch ausgeführt und die Kosten für diese Leistung gesondert in Rechnung gestellt.
1.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
1.3 Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung. Die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
1.4 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.
1.5 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90 des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.
2 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers.
Gemäß o.a. Regelungen gilt im Unternehmerverkehr bei Ausführung von Bauleistungen die VOB/B als Ganzes. § 13 Nr. 4 VOB/B - Fassung 2006 - hat folgenden Inhalt:
1. Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.
2. Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Abs. 1 2 Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.
3. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Nr. 2).

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für den Bereich „Online-Handel“
- Kurzfassung -
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1. Vertragsabschluß
Nach dem Zusenden einer Online-Bestellung (über das Internet, über Telefon oder über Fax) an uns erfolgt eine Prüfung dieser Bestellung und im Falle der Annahme eine Auftragsbestätigung per e-Mail oder in anderer geeigneter Form. Die Annahme der Bestellung bleibt insofern generell vorbehalten.
2. Preise und Leistungsvorbehalt
Alle genannten Preise sind Bruttopreise in Euro (€) inklusive Mehrwertsteuer nach Maßgabe deutschen Rechts. Alle genannten Preise sind unverbindlich. Preisänderungen und -korrekturen bleiben vorbehalten, die Liefermöglichkeit ebenso. Wir behalten uns vor, bei Nichtverfügbarkeit eines Artikels gleichwertigen Ersatz zu liefern. Auf das Widerrufsrecht des Kunden und somit auch auf sein Recht der Rück-sendung der Ware wird verwiesen (s. nachfolgende Regelung in Punkt 3).
3. Widerrufsrecht
Der Kunde hat das Recht, den mit uns geschlossenen Vertrag ab Eingang der Ware beim Kunden innerhalb von 2 Wochen zu widerrufen. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Rücksendung der Ware an uns. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Wir tragen die Kosten für die Rücksendung gemäß Fernabsatzgesetz ab einem Wa-ren-/Lieferwert von 40,- Euro. Rücksendungen müssen grundsätzlich frei erfolgen. Porto-Auslagen werden bei Vorlage eines Rechtsanspruches verrechnet oder auf Wunsch des Kunden rückerstattet.
4. Reklamationen
Fehlerhafte, beschädigte oder falsch gelieferte Ware wird umgetauscht. Klärung des Sachverhalts und weitere Abstimmung mit uns ist erforderlich. Der Kunde ist daher gebeten, Kontakt mit uns aufzunehmen, bevor Rücksendungen erfolgen. Bei Waren, die beschädigt zurückgeschickt werden, oder die Gebrauchsspuren auf-weisen, wird der Betrag für die Wertminderung von der Gutschrift, die Grundlage ist für eine Verrechnung oder Erstattung, abgezogen. Gleiches gilt für zusätzlich entstehende Kosten durch Ware, die entgegen der o.a. Regelung nicht oder nur unzureichend frankiert an uns zurückgesandt wird. Die Nichtannahme dieser Ware bleibt vorbehalten.
5. Gewährleistung / Garantie (Kaufrecht)
Die Gewährleistungsfrist beträgt - soweit keine andere Regelung vorliegt - 2 Jahre ab Kaufdatum und bezieht sich auf anfängliche Mängel der Ware, d.h. auf ein Abweichen der tatsächlichen Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten.
Ein beanstandeter Artikel ist komplett mit der Rechnung / Lieferschein und allen Begleitunterlagen (außer Werbeschreiben), insbesondere aber mit allen Bedienungs-anleitungen und Zubehör, an uns zurückzusenden und der Mangel zu definieren. Wir behalten uns vor, zunächst eine Neulieferung eines fehlerfreien Ersatzartikels gegen Rückgabe des fehlerhaften vorzunehmen. Sollte eine Neulieferung nicht möglich sein, hat der Kunde die Wahlmöglichkeit, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Seine gesetzlichen Rechte bleiben generell unberührt. Im Fall des Rücktritts vom Vertrag wird der volle Kaufpreis verrechnet oder auf Wunsch des Kunden rückerstattet. Parallel bestehende Ansprüche aufgrund evtl. vorliegender Garantiezusagen des Her-stellers - alternativ zur gesetzlichen Gewährleistung in Anspruch zu nehmen - bleiben unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung unser Eigentum.
7. Beschreibung der Wirkung / Funktionsweisen angebotener Waren
Soweit in unseren Angeboten Aussagen über einzelne Waren veröffentlicht werden, die auf bestimmte Wirkungen / Funktionsweisen schließen lassen, wird ausdrücklich klargestellt, dass mit diesen Aussagen keine Zusicherungen im naturwissenschaft-lich-, damit auch medizinisch-abgesicherten Sinne abgegeben werden.
8. Datenschutz
Alle erhobenen Daten werden ausschließlich für den internen Gebrauch gespeichert.
9. Ausschluss einzelner Bestimmungen
Sollte eine dieser Regelungen keine Gültigkeit haben, so bleibt die Gültigkeit der übrigen unberührt.
10. Haftung für Links und sonstige Inhalte Dritter
Links (Online-Verbindungen) zu Internet-Seiten, die von anderen Anbietern betrieben werden, unabhängig von der Eigentümerfrage, werden unverbindlich - mit oder ohne besondere Bewerbung - zur Nutzung bereitgestellt. Für deren Inhalte sind ausschließ-lich deren Betreiber verantwortlich. Sollte eine dieser Verbindungen Anlass zu Bean-standungen geben, so bitten wir um möglichst umgehende Information.
11. Sonstiges
Die hier genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stellen wir unseren Kunden zusätzlich auch in normaler Schriftform zur Verfügung.
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Gerichtsstandklausel erscheint hier entbehrlich (s. gesetzliche Regelung).
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Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Verkauf und die Montage von photovoltaischen und solarthermischen Anlagen sowie Bestandteilen davon.
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Wichtige Hinweise zur Beauftragung / Bezug: umstehender Auftrag
Wir weisen darauf hin, dass Sie als Auftraggeber / Besteller einer Solaranlage (welcher Art auch immer) dafür verantwortlich sind, …alle rechtlichen und steuerlichen Fragen zum Bau und zur Inbetriebnahme der Anlage frühzeitig zu klären. Zu diesen Fragen gehören bei photovoltaischen Anlagen insbesondere die Voraussetzungen und der Umfang Ihrer Rechte und Pflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Bei photovoltaischen und solarthermischen Anlagen ist das Erfordernis von öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Zustimmungen und Genehmigungen für die Anlage zu prüfen. Soweit Zustimmungen oder Genehmigungen erforderlich sind, sind Sie verpflichtet, diese rechtzeitig einzuholen. …zu klären, ob und welche öffentlichen Finanzierungshilfen oder Zuschüsse Sie für die Errichtung der Anlage erhalten. …zu prüfen, ob das Gebäude, auf welchem die Anlage installiert werden soll, unter Berücksichtigung seiner Statik und anderer örtlicher Gegebenheiten die Anlage aufnehmen kann. Ihnen obliegt die Prüfung, dass in allen von der Montage betroffenen Gebäudeteilen keine asbesthaltigen Stoffe enthalten sind, welche die vorgesehenen Montagearbeiten erschweren oder ausschließen.

…die baulichen Voraussetzungen für die Montage der Anlage zu schaffen, insbesondere für freie Montageflächen für die Anlage und ihre Bestandteile zu sorgen, ein Baugerüst bereitzustellen (andernfalls wird die Bereitstellung nach Aufmass berechnet), ausreichende Stromanschlüsse zur Montage bereitzuhalten und die Dachflächen zugänglich und begehbar zu machen.

Hinweise zur Ertragsprognose bei Photovoltaik-Anlagen
Die Ertragsprognose bezieht sich auf Ertrag und Gewinn aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage. Dabei wird versucht, den späteren Ertrag der Photovoltaik-Anlage abzuschätzen. Wegen der Komplexität der den Ertrag bestimmenden Faktoren ist es wahrscheinlich, dass der tatsächliche Ertrag von dem prognostizierten abweicht. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang im Besonderen: Der Ertragsprognose liegen die Vergütungssätze für Solarstrom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zu Grunde. Für Dauer und Höhe dieser Vergütung kann keine Gewähr übernommen werden; sie unterliegen politischen, gesetzgeberischen Einflüssen. Wird die Photovoltaik-Anlage zu einem anderen Zeitpunkt als angegeben in Betrieb genommen, so können sich Dauer und Höhe der gesetzlichen Vergütung nach dem EEG und damit Ertrag und Gewinn der Photovoltaik-Anlage verändern.

Die Berechnung des Ertrags der Photovoltaik-Anlage basiert auch auf Erfahrungswerten zur Beurteilung der Sonneneinstrahlung am Standort der Anlage, zur Beurteilung der Ertragseinbußen durch Alterung der Solarzellen (Degradation) und auf Erfahrungswerten zur Beurteilung der Qualität einer Photovoltaik-Anlage unabhängig von ihrem Ort und ihrer Ausrichtung (Performance Ratio). Die Performance Ratio berücksichtigt u.a. Wechselrichterverluste, Leitungsverluste, Verluste durch Verschmutzung, sog. Mismatching und Ausfallzeiten. Die Performance Ratio einer Photovoltaik-Anlage kann durch gute Wartung, Pflege und Überwachung der Anlage gesteigert werden. Die tatsächlichen Werte der Sonneneinstrahlung und der Photovoltaik-Anlage des Käufers können von den Erfahrungswerten abweichen, die der Prognose zugrundegelegt wurden. Dies kann zu einer Abweichung der tatsächlichen Ertragswerte von der Ertragsprognose führen.

Evtl. Angaben zur Finanzierung der Anlage sind in jedem Fall beispielhaft und unverbindlich. Sie dienen nicht dazu, einen Überblick über alle oder die günstigsten Finanzierungsmöglichkeiten oder öffentliche Finanzierungshilfen und Zuschüsse zu bieten. Eine Gewähr für die Aktualität der Angaben zur Finanzierung der Photovoltaik-Anlage (z.B. Laufzeit, Zinssätzen von Krediten) oder die Verfügbarkeit einer. vorgeschlagenen Finanzierung – sofern erfolgt – kann nicht übernommen werden. Die tatsächlichen Finanzierungskosten können höher oder niedriger sein als angegeben. Je nach persönlichen Verhältnissen des Anlagen-Betreibers unterliegt der Gewinn der Photovoltaik- Anlage der Besteuerung. Die Abführung von Steuern wird bei der Ertragsprognose nicht berücksichtigt. Informationen zur Besteuerung des Gewinns der Photovoltaik-Anlage erteilen u.a. Steuerberater.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für den Verkauf und die Montage von photovoltaischen und solarthermischen Solaranlagen sowie einzelner Bestandteile von photovoltaischen und solarthermischen Anlagen
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§ 1 Vertragsgrundlagen, Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Die sich im Zusammenhang mit der Lieferung und der Montage von photovoltaischen und solarthermischen Anlagen (nachfolgend „Anlagen“ genannt) sowie einzelner Bestandteile solcher Anlagen (nachfolgend „Anlagenteile“ genannt) getroffenen Vereinbarungen zwischen uns und dem Käufer ergeben sich aus der Bestellung, der Auftragsbestätigung und diesen Geschäftsbedingungen.
(2) Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung können wir durch Zusendung einer Auftragsbestätigung innerhalb von zwei Wochen annehmen. Ist die bestellte Ware bei uns vorrätig, so reduziert sich die Frist auf eine Woche.
(3) Von uns gefertigte zeichnerische oder sonstige graphische Darstellungen verstehen sich als Nährungsdarstellungen. § 2 Montage der Anlage bzw. der Anlagenteile, Warenlieferung
(1) Eine Montage der Anlage oder der Anlagenteile ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde. Soweit die Anlage oder Anlagenteile nicht montiert werden, sind sie an unserem Firmensitz abzuholen. Sollen die Anlage oder Anlagenteile auf Wunsch des Käufers versendet werden, so sind die Frachtgebühren vom Käufer zu tragen.
(2) Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. § 3 Leistungszeitpunkt
(1) Soweit vertraglich keine Frist für die Lieferung und Montage einer Anlage oder eines Anlagenteils vereinbart wurde, kann der Käufer uns vier Wochen nach Datum der Auftragsbestätigung schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu leisten.
(2) Soweit vertraglich keine Frist für die Lieferung einer Anlage oder eines Anlagenteils ohne Montageverpflichtung vereinbart wurde, kann der Käufer uns zwei Wochen nach Datum der Auftragsbestätigung schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu leisten.
(3) Soweit wir eine verbindlich vereinbarte Frist nicht einhalten, und die Geltendmachung von Rechten des Käufers eine angemessene Nachfrist voraussetzt, so beträgt die Nachfrist mindestens zwei Wochen. Die Voraussetzungen des Verzugs werden durch diese Regelung nicht berührt.
(4) Soweit eine Mitwirkung des Käufers gemäß § 7 und 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Erfüllung unserer Leistungspflichten notwendig ist, beginnen die Leistungsfristen nicht zu laufen, bevor der Käufer diese Pflichten erfüllt hat.
§ 4 Bereitstellung individueller Messwerte
(1) Der Käufer hat keinen Anspruch darauf, dass ihm individuell gemessene Werte der gelieferten Solarmodule oder Solarkollektoren, insbesondere sog. Flash-Listen zur Verfügung gestellt werden.
(2) Soweit wir dem Käufer von einem Dritten (z.B. Hersteller) individuell gemessene Werte von Solarmodulen oder Solarkollektoren zur Verfügung stellen, entstehen hieraus keine vertraglichen Verpflichtungen für uns. Die Daten stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung, Garantie oder Zusicherung bestimmter Eigenschaften durch uns dar, es sei denn dies wird zwischen den Parteien vereinbart. § 5 Rücktritt vom Vertrag
(1) Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir aufgrund unvollständiger, unrichtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten trotz rechtzeitigem Abschluss eines Deckungsgeschäfts den Liefergegenstand nicht erhalten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die ausbleibende oder fehlerhafte Selbstbelieferung von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu verantworten ist. Wir werden den Käufer über die ausgebliebene Selbstbelieferung unverzüglich informieren und im Falle eines Rücktritts eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
(2) Wir sind im Falle des Absatz 1 alternativ zum Rücktritt berechtigt, dem Käufer andere Waren als vereinbart anzubieten und eine angemessene Frist zur Annahme des Angebots zu setzen. In diesem Fall sind wir erst nach Ablehnung des Angebotes durch den Käufer oder nach Ablauf der Annahmefrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(3) Wir sind ferner aus wichtigem Grund zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer gegenüber uns falsche Angaben über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen gemacht hat. Wir sind auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn unser Entgeltanspruch gegen dem Käufer gefährdet ist, weil eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Käufer fruchtlos durchgeführt wurde, der Käufer die Versicherung an Eides statt über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet wurde. § 6 Einsatz von Erfüllungsgehilfen und Vertretern Wir sind berechtigt, dritte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen mit der Erbringung von Montageleistungen zu beauftragen. § 7 Pflichten des Käufers bei Erwerb einer Anlage
(1) Der Käufer stellt Informationen, Pläne und sonstiges Material, soweit dies zur Erbringung unserer vereinbarten Leistungen erforderlich ist, auf unsere Anforderung hin rechtzeitig zur Verfügung.
(2) Der Käufer ist selbst dafür verantwortlich, rechtzeitig alle rechtlichen und steuerlichen Fragen zum Bau und zur Inbetriebnahme der Anlage abzuklären. Zu diesen Fragen gehören bei photovoltaischen Anlagen Voraussetzungen und Umfang der Rechte und Pflichten des Käufers nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Bei photovoltaischen und solarthermischen Anlagen ist das Erfordernis von öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Zustimmungen und Genehmigungen für die Anlage zu prüfen. Soweit Zustimmungen oder Genehmigungen erforderlich sind, ist der Käufer dafür verantwortlich, sie rechtzeitig einzuholen. den bei photovoltaischen Solaranlagen mit dem Netzbetreiber ggf. abzuschließenden Vertrag zu prüfen und zu verhandeln; abzuklären, ob und welche öffentlichen Finanzierungshilfen oder Zuschüsse er für die Errichtung der Anlage erhält; zu prüfen, ob das Gebäude unter Berücksichtigung seiner statischen Gegebenheiten die Anlage aufnehmen kann. Dem Käufer obliegt die Prüfung, dass in allen von der Montage betroffenen Gebäudeteilen keine asbesthaltigen Stoffe enthalten sind, welche die vorgesehenen Montagearbeiten erschweren oder ausschließen. b.w. § 8 Bauliche Voraussetzungen vor Beginn von Montagearbeiten
(1) Der Käufer muss dafür sorgen, dass vor Beginn der Montagearbeiten die baulichen Voraussetzungen für die Montage der Anlage vorhanden sind.
(2) Bauliche Voraussetzungen sind insbesondere:
freie Montageflächen für die Anlage und alle notwendigen Bestandteile; Bereitstellung eines Baugerüsts auf unsere Anforderung, soweit erforderlich; eine Bereitstellung durch uns wird nach Aufmaß berechnet; ausreichende Stromanschlüsse zur Durchführung von Montagearbeiten; zugängliche und begehbare Dachfläche im Falle der Dachmontage einer Anlage. (3) Der Käufer gestattet uns sowie von uns beauftragten Dritten freien Zugang zum Standort der Montage. § 9 Mithilfe des Käufers bei Montage der Anlage, Selbstmontage durch den Käufer
(1) Eine Reduzierung des vertraglich vereinbarten Entgelts durch Mithilfe des Käufers ist nur dann möglich, wenn dies von den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist.
(2) Wir weisen darauf hin, dass die Selbstmontage der Anlage oder Anlagenteile durch den Käufer auf eigene Gefahr geschieht. Der Anschluss einer Anlage an das öffentliche Stromnetz oder das Hausnetz darf ausschließlich durch einen Elektrofachbetrieb erfolgen. § 10 Mängel des Kaufgegenstands, Garantie
(1) Ein Mangel der Anlage liegt nicht schon alleine deswegen vor, weil der tatsächliche Ertrag oder Gewinn oder die tatsächliche Energieeinsparung der Anlage die Werte einer von uns oder einem Dritten erstellten Prognose unterschreiten. Die Prognose stellt eine Schätzung auf der Grundlage von Erfahrungswerten dar, von deren Ergebnissen die tatsächlich erzielten Ergebnisse abweichen können.
(2) Ein Mangel der Anlage oder des Anlagenteils liegt nicht vor bei Fehlern, die durch Beschädigung oder falsche Bedienung durch den Käufer verursacht werden.
(3) Eine über unsere Gewährleistungsverpflichtungen hinaus gehende Garantie wird durch uns nicht übernommen. § 11 Haftung auf Schadensersatz aus Vertrag und Delikt
(1) Unsere Haftung für Schäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Käufers und bei Ansprüchen wegen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
(2) Im Falle der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten), haften wir nur für vorhersehbare vertragstypische Schäden. (3) Soweit die Haftung gegenüber uns ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(4) Der Ausschluss und die Beschränkung unserer Haftung umfasst auch vorvertragliche Pflichtverletzungen. § 12 Form von rechtsverbindlichen Erklärungen und Anzeigen des Käufers Rechtsverbindliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers gegenüber uns haben schriftlich zu erfolgen. § 13 Zahlungsmodalitäten
(1) Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, ist unsere Vergütung fällig, wenn die Montage abgeschlossen ist oder – wenn keine Montage geschuldet wird – bei Übergabe der Ware. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vereinbart wurden. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber und nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen.
(2) Der Abzug von Skonto ist ohne ausdrückliche Vereinbarung unzulässig.
(3) Gegen unsere Forderungen kann der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Käufers bleiben unberührt. § 14 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den Anlagen und Anlagenteilen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
(2) Über Zwangsvollstreckungen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen
Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Käufer bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. § 15 Produktinstruktionen Der Käufer ist verpflichtet, die von uns übergebenen Produktinstruktionen sorgfältig zu beachten und an etwaige Nutzer unter besonderem Hinweis weiterzuleiten. § 16 Abwehrklausel Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zu. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen. § 17 Geltendes Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(2) Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.
(3) Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand. § 18 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag unvollständig sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

 

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